3. 3.1. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten, A., erhob mit elektronischer Eingabe vom 3. Januar 2022 fristgerecht gegen die ihm am 23. Dezember 2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte Folgendes: " 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13.12.2021 sei in Ziffer 4 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen. 2. Dem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von CHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."