{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-5_2022-03-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4677", "Checksum": "2e3d684e63a9259c8fb437a08efe49fa"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 04.03.2022 SBE.2022.5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:18", "Checksum": "539415135373106694e274f4d1817d40", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 04.03.2022 SBE.2022.5\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.5 / va\n(STA.2021.1366)\nArt. 78\n\nEntscheid vom 4. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Egloff, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Groebli Arioli\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom\ngegenstand 13. Dezember 2021 betreffend Entschädigung des amtlichen Verteidigers\n\nin der Strafsache gegen B._____\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte ein Strafverfahren gegen B.\nund C. wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung ihres Sohnes.\n\n2.\n2.1.\nMit Verfügung vom 15. April 2021 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des\nKantons Aargau im Rahmen des Strafverfahrens gegen B. (nachfolgend:\nBeschuldigte) lic. iur. A., mit Wirkung ab 10. April 2021 als amtlicher Verteidiger.\n\n2.2.\nMit Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Dezember 2021 wurde das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts auf fahrlässige Tötung eingestellt. Unter Ziffer 4. der Einstellungsverfügung vom 13. Dezember 2021 wies die Staatsanwaltschaft Muri-\nBremgarten die Kasse der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten an, dem\namtlichen Verteidiger nach Rechtskraft der Verfügung das genehmigte\nHonorar in Höhe von Fr. 1'938.60 zu überweisen. Die Einstellungsverfügung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft am 16. Dezember 2021 genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nDer amtliche Verteidiger der Beschuldigten, A., erhob mit elektronischer\nEingabe vom 3. Januar 2022 fristgerecht gegen die ihm am 23. Dezember\n2021 zugestellte Einstellungsverfügung Beschwerde und beantragte Folgendes:\n\n\" 1.\nDie Verfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13.12.2021\nsei in Ziffer 4 des Dispositivs hinsichtlich des Honorars der amtlichen Verteidigung aufzuheben und neuzufassen.\n\n2.\nDem Beschwerdeführer sei ein Honorar als amtlicher Verteidiger von\nCHF 2'576.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, die Beschwerde sei unter Kostenfolgen abzuweisen.\n-3-\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie amtliche Verteidigung kann den Entschädigungsentscheid mit Beschwerde beim Obergericht anfechten, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Art. 135\nAbs. 3 lit. a StPO i.V.m. § 13 EG StPO). Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen nicht vor. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Aargau, da sich aus den Anträgen ergibt,\ndass die Beschwerde einzig die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheides bei einem strittigen Betrag von weniger als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (Art. 395 lit. b StPO i.V.m. § 3 Abs. 1 GOG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten hielt zur Begründung von Ziffer 4\nder Verfügung vom 13. Dezember 2021 fest, dass mit Parteimitteilung vom\n12. Oktober 2021 die Beschuldigte bzw. ihr amtlicher Verteidiger aufgefordert worden sei, u.a. zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen. Die\nAufwendungen für die amtliche Verteidigung seien nicht in Rechnung gestellt und es sei keine Honorarnote eingereicht worden. Für die (einzige)\nEinvernahme vom 10. April 2021 (Dauer 1 Std. 40 Min.) zuzüglich Fahrzeit\nsowie Vorbesprechung (Gesamtdauer 2 Std. 20 Min.) seien gesamthaft\n4 Stunden zu genehmigen. Der weitere Aufwand sei pauschal mit 4 Stunden zu verrechnen, so dass der Gesamtaufwand von 8 Stunden bei einem\nStundenansatz von Fr. 200.00 Fr. 1'600.00 entspreche. Die Reisespesen\nsowie der Aufwand für Fotokopien, Telefon, Porti sei pauschal mit\nFr. 200.00 zu entschädigen. Der Gesamtbetrag von Fr. 1'800.00 unterliege\nder Mehrwertsteuer (Fr. 138.60), folglich habe der Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung von total Fr. 1'938.60 zu übernehmen und\nzu entschädigen (vgl. Begründung Ziff. 2.6 und 2.7).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer brachte dagegen vor, er habe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten gestützt auf deren Abschlussmitteilung vom\n12. Oktober 2021 ein Entschädigungs- (und Genugtuungs-) Begehren eingereicht. Darin sei auf Seite 3 im zweitletzten Absatz und letzten Satz hinsichtlich Aufwendungen der amtlichen Verteidigung explizit auf die beiliegende Kostennote verwiesen worden. Die Kostennote trage denn auch\ndasselbe Erstellungsdatum. Tatsächlich müsse diese Beilage bei der\n(elektronischen) Übermittlung am 27. Oktober 2021 verloren oder seiner-\n-4-\n\n"}