3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 232.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.