schwerde einzutreten ist. Somit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Anzeige gegen D. erstatten zu wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist.