2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2022 insbesondere zum gegen sie erhobenen Tatvorwurf, welcher zum Erlass des Strafbefehls vom 18. November 2022 geführt hat und zu den Gründen, weshalb sie die Busse bezahlt hat. Sie befasst sich indessen nicht mit der Frage der Rechtskraft des Strafbefehls und setzt sich in keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht, weshalb nicht auf die Be- -4-