2.2. Mit Schreiben der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, gegen welche Verfügung sich ihre Beschwerde richtet und den angefochtenen Entscheid einzureichen.