1.4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Rechtskraft des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafbefehls Nr. STA6 ST.2022.1638 infolge Rückzugs der Einsprache fest. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe am 9. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein.