{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-04", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-56_2023-01-04.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6575", "Checksum": "cf65b230a6669acd74d1003b1557c71c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.56"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2023 SBE.2022.56"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:41", "Checksum": "4ebba3703896c08bb523eda8300248a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 04.01.2023 SBE.2022.56\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.56\n(STA.2022.1638)\nArt. 1\n\nEntscheid vom 4. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin\nGerichtsschreiberin Meister\n\nBeschwerde- A._____,\nführerin […]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,\ngegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden\n\nAnfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom\ngegenstand 1. Dezember 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls\n\nin der Strafsache gegen A._____\n-2-\n\nDie Vizepräsidentin entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nMit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom\n18. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Missachtung\nder Aufsichtspflicht als Hundehalterin zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt.\n\n1.2.\nDie Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. November 2022 (Postaufgabe am 23. November 2022) Einsprache gegen diesen Strafbefehl.\n\n1.3.\nAm 30. November 2022 zog die Beschwerdeführerin die Einsprache wieder\nzurück.\n\n1.4.\nMit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein-\nfelden-Laufenburg die Rechtskraft des gegen die Beschwerdeführerin erlassenen Strafbefehls Nr. STA6 ST.2022.1638 infolge Rückzugs der Einsprache fest.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe am 9. Dezember 2022)\nreichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein.\n\n2.2.\nMit Schreiben der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen\ndes Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2022 wurde die\nBeschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, gegen welche\nVerfügung sich ihre Beschwerde richtet und den angefochtenen Entscheid\neinzureichen.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine\nKopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift sowie verschiedene Dokumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau-\nfenburg mit der Verfahrensnummer STA6 ST.2022.1638 ein. Gestützt darauf wird davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember\n2022 richtet.\n-3-\n\n2.4.\nEs wurden keine Stellungnahmen eingeholt.\n\nDie Vizepräsidentin zieht in Erwägung:\n\n1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss\nArt. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Gegenstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen\nNebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr\nals Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b).\n\nDem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, weshalb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die\nBeschwerde zu entscheiden.\n\n2.\n2.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a\nStPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die\nBeschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert\n10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf\nArt. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche\nPunkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen\nEntscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei\nsogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von\neinem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne\nzusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.).\n\n2.2.\nDie Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember\n2022 insbesondere zum gegen sie erhobenen Tatvorwurf, welcher zum Erlass des Strafbefehls vom 18. November 2022 geführt hat und zu den Gründen, weshalb sie die Busse bezahlt hat. Sie befasst sich indessen nicht mit\nder Frage der Rechtskraft des Strafbefehls und setzt sich in keiner Weise\nmit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Eingabe erfüllt die Anforderungen an eine Beschwerde damit nicht, weshalb nicht auf die Be-\n-4-\n\nschwerde einzutreten ist. Somit ist auch auf die von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung nicht einzugehen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Anzeige gegen D. erstatten\nzu wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in\nStrafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig\nist.\n\n3.\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als\nunterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten\nwird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten.\n\nDie Vizepräsidentin entscheidet:\n\n1.\nAuf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\n2.\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen\nFr. 232.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\nZustellung an:\n[…]\n\n"}