Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBE.2022.56 (STA.2022.1638) Art. 1 Entscheid vom 4. Januar 2023 Besetzung Oberrichterin Schär, Vizepräsidentin Gerichtsschreiberin Meister Beschwerde- A._____, führerin […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom gegenstand 1. Dezember 2022 betreffend die Rechtskraft des Strafbefehls in der Strafsache gegen A._____ -2- Die Vizepräsidentin entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 18. November 2022 wurde die Beschwerdeführerin wegen Missachtung der Aufsichtspflicht als Hundehalterin zu einer Busse von Fr. 300.00 verur- teilt. 1.2. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 22. November 2022 (Post- aufgabe am 23. November 2022) Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.3. Am 30. November 2022 zog die Beschwerdeführerin die Einsprache wieder zurück. 1.4. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Rechtskraft des gegen die Beschwerdeführerin er- lassenen Strafbefehls Nr. STA6 ST.2022.1638 infolge Rückzugs der Ein- sprache fest. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 (Postaufgabe am 9. Dezember 2022) reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein. 2.2. Mit Schreiben der Vizepräsidentin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 15. Dezember 2022 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, gegen welche Verfügung sich ihre Beschwerde richtet und den angefochtenen Entscheid einzureichen. 2.3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie der bereits eingereichten Beschwerdeschrift sowie verschiedene Do- kumente aus dem Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg mit der Verfahrensnummer STA6 ST.2022.1638 ein. Gestützt da- rauf wird davon ausgegangen, dass sich die Beschwerde gegen die Verfü- gung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 1. Dezember 2022 richtet. -3- 2.4. Es wurden keine Stellungnahmen eingeholt. Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: 1. Ist die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau ge- mäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 10 und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Ge- schäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November 2012 der Fall ist, beurteilt die Verfahrensleitung die Beschwerde gemäss Art. 395 StPO allein, wenn diese ausschliesslich Übertretungen zum Ge- genstand hat (lit. a) oder wenn diese ausschliesslich die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat (lit. b). Dem vorliegenden Verfahren liegt einzig eine Übertretung zugrunde, wes- halb die Vizepräsidentin als Verfahrensleiterin allein zuständig ist, über die Beschwerde zu entscheiden. 2. 2.1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzurei- chen. Dabei hat die Person, die das Rechtsmittel ergreift, gestützt auf Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) sowie welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Bei sogenannten Laienbeschwerden dürfen die Anforderungen an die Begrün- dungspflicht nicht allzu hoch angesetzt werden. Dennoch kann auch von einem Laien erwartet werden, bereits mit der Beschwerdeschrift und ohne zusätzliche Aufforderung zur Verbesserung auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid konkret einzugehen (Beschluss des Bundesstrafge- richts BB.2021.51 vom 2. Februar 2022 E. 1.1.1 m.w.H.). 2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2022 insbesondere zum gegen sie erhobenen Tatvorwurf, welcher zum Er- lass des Strafbefehls vom 18. November 2022 geführt hat und zu den Grün- den, weshalb sie die Busse bezahlt hat. Sie befasst sich indessen nicht mit der Frage der Rechtskraft des Strafbefehls und setzt sich in keiner Weise mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Die Eingabe erfüllt die An- forderungen an eine Beschwerde damit nicht, weshalb nicht auf die Be- -4- schwerde einzutreten ist. Somit ist auch auf die von der Beschwerdeführe- rin gestellten Anträge auf Schadenersatz und Genugtuung nicht einzuge- hen. Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, Anzeige gegen D. erstatten zu wollen, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau hierfür nicht zuständig ist. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Entsprechend hat die unterlie- gende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Vizepräsidentin entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 200.00 und den Auslagen von Fr. 32.00, zusammen Fr. 232.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen -5- hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 4. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Schär Meister