Hiervon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln (vgl. hiervor E. 4.3) Fr. 315.95 (inkl. MwSt.) auszurichten. Der Vizepräsident entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 8. November 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'272.50 auszurichten.