lich 7,7 % MwSt., insgesamt ausmachend Fr. 538.50, geltend. Der Zeitbedarf erscheint angemessen. Bei der vorliegend zu klärenden Frage nach der Entschädigung handelt es sich jedoch nicht um einen schwierigen Fall, sondern um eine Rechtsfrage, mit welcher sich der Verteidiger als Rechtsanwalt regelmässig auseinanderzusetzen hat. Eine Erhöhung des Stundenansatzes auf Fr. 250.00 ist daher nicht angezeigt. Es ergibt sich demnach eine Entschädigung in Höhe von Fr. 473.90 (zwei Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 220.00, zuzüglich MwSt. in Höhe von Fr. 33.90). Hiervon sind dem Beschwerdeführer nach Massgabe seines Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln (vgl. hiervor E. 4.3)