4. 4.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. 4.2. Der Beschwerdeführer obsiegt zu zwei Dritteln (Ausrichtung von Fr. 2'272.50 der geforderten Fr. 3'487.33). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dementsprechend zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen.