3.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beizug eines Wahlverteidigers im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und der rechtlichen Komplexität angemessen war und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten dem Beschwerdeführer demnach zu Unrecht eine Entschädigung seiner Verteidigungskosen verweigert hat. Die Beschwerde ist folglich teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO eine angemessene Entschädigung in Höhe von Fr. 2'272.50 (inkl. MwSt.) auszurichten.