Weiter ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif von den in Rechnung gestellten Fr. 300.00 auf den üblichen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 zu reduzieren, da das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Die aus der Staatskasse zu deckende Entschädigung für den Zeitraum vom 9. Februar 2022 bis 12. September 2022 beläuft sich demnach auf gerundet Fr. 2'272.50, bestehend aus einem Honorar von Fr. 2'079.00 (9.45 x 220), Spesen von Fr. 28.00, Auslagen von Fr. 3.00 sowie der MwSt. von Fr. 162.50 (7.7 % auf Fr. 2'110.00).