auch ohne Einvernahme in etwa demselben Umfang erfolgt. Zusammenfassend ergibt sich im Zusammenhang mit der Einvernahme vom 9. März 2022 ein Zeitaufwand des Verteidigers von 5.25 Stunden. Weiter ist der zu entschädigende Stundenansatz in Anwendung von § 9 Abs. 2bis Anwaltstarif von den in Rechnung gestellten Fr. 300.00 auf den üblichen Stundenansatz in Höhe von Fr. 220.00 zu reduzieren, da das Strafverfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.