Der Straftatbestand des Betrugs ist als komplex einzustufen, insbesondere da zu den einzelnen Elementen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung besteht. Demnach erscheint es auch aufgrund der rechtlichen Komplexität als angemessen, dass der Beschwerdeführer als juristischer Laie die polizeiliche Einvernahme nicht ohne einen Verteidiger wahrnahm. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe diese Bestimmung verletzt, erweist sich deshalb als begründet.