Dem Beschwerdeführer wurde mit den Straftatbeständen der Veruntreuung und des Betrugs hingegen die Begehung von Verbrechen vorgeworfen. Die vorgeworfene Deliktsumme betrug dabei gemäss Polizei-Rapport vom 15. März 2022 Fr. 79'698.00. Dem Tatvorwurf ist daher eine gewisse Schwere zuzusprechen. Es ist nachvollziehbar und erscheint ebenso vertretbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des drohenden Strafmasses einen Verteidiger beizog. Der Straftatbestand des Betrugs ist als komplex einzustufen, insbesondere da zu den einzelnen Elementen eine umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung besteht.