über ungefähr neun Monate erstreckt, wobei zwei Einvernahmen, je eine mit der Zivil- und Strafklägerin sowie mit dem Beschwerdeführer, erfolgten. Der getätigte Aufwand der Strafverfolgungsbehörden befindet sich zwar im unterdurchschnittlichen Bereich. Die Dauer des Verfahrens und dessen Auswirkungen auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers fallen bei der Beurteilung über die Angemessenheit des Beizugs einer Wahlverteidigung ebenfalls nur wenig ins Gewicht. Dem Beschwerdeführer wurde mit den Straftatbeständen der Veruntreuung und des Betrugs hingegen die Begehung von Verbrechen vorgeworfen.