3.4. Aus den Akten ergeben sich folgende Eckdaten: Aufgrund der Strafanzeige vom 17. Dezember 2021 wurde der Beschwerdeführer von der Polizei mit Schreiben vom 21. Februar 2022 zur polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person vorgeladen. Dies mit dem Vorwurf, zum Nachteil der Zi- vil- und Strafklägerin "trotz Anzahlungen in Bezug auf die Renovationsarbeiten die Leistungen nicht erbracht zu haben und falsche, günstigere wie vereinbarte Materialien verbaut und trotzdem die teureren verrechnet zu haben. Dies im Zeitraum von 01.03.2020 – 17.12.2021 in […]".