3.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Anspruch auf Zusprechung einer Entschädigung für Kosten der Verteidigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO beschränkt sich nicht auf die Fälle der notwendigen Verteidigung i.S.v. Art. 130 StPO und besteht auch nicht nur in den Fällen, in denen bei Mittellosigkeit der beschuldigten Person gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit.