Er sei denn auch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs über den Zeitraum des Gesamtprojekts vom 1. März 2020 bis 17. Dezember 2021 vorgeladen worden und hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Einvernahme sein würde und sich entsprechend vorbereiten müssen. Jede Verzögerung oder Veränderung im Projekt und die damit verbundene Kommunikation mit der Privatklägerin hätte er vor dem Hintergrund einer möglichen strafrechtlichen Relevanz prüfen und sich vorbereiten müssen, denn die erste Einvernahme könne durchaus entscheidend sein.