Für den Beschwerdeführer sei "es daher im Strafverfahren aus seiner Sicht vor der Einvernahme, d.h. zu einem Zeitpunkt, als ihm ausser der Vorladung noch keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit der Strafanzeige vorlagen, um nichts weniger als seine Existenz" gegangen. Er sei denn auch wegen des Tatvorwurfs des Betrugs über den Zeitraum des Gesamtprojekts vom 1. März 2020 bis 17. Dezember 2021 vorgeladen worden und hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Gesamtprojekt Gegenstand der Einvernahme sein würde und sich entsprechend vorbereiten müssen.