3.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, bereits die Länge der polizeilichen Einvernahme, die Höhe der zivilrechtlichen Forderung und der Umfang des Projekts (Haussanierung) sprächen für den Beizug eines Anwalts. Für den Beschwerdeführer sei "es daher im Strafverfahren aus seiner Sicht vor der Einvernahme, d.h. zu einem Zeitpunkt, als ihm ausser der Vorladung noch keinerlei Unterlagen in Zusammenhang mit der Strafanzeige vorlagen, um nichts weniger als seine Existenz" gegangen.