3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beizug einer anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Eingang der Strafanzeige nur einmal polizeilich einvernommen worden und er habe im Rahmen dieser Einvernahme ohne Weiteres darlegen können, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen nicht von ihm begangen worden seien.