Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO). 2.2. Der Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'487.33 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Der geltend gemachte Betrag liegt unter Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer -4- in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.