2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der Privatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der Zivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO). 3. Die Verfahrenskosten von CHF 15.00 trägt der Kanton Aargau (Art. 423 Abs. 1 StPO). 4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO)." Diese Einstellungsverfügung wurde am 10. November 2022 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.