1.3. Auf die Mitteilung des vorgesehenen Verfahrensabschlusses (Einstellungsverfügung) durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. August 2022 hin, ersuchte A. mit Eingabe vom 13. September 2022 um Zusprechung einer Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von Fr. 3'487.33. 2. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 8. November 2022: " 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie Betrug i.S.v. Art. 146 StGB wird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).