{"Signatur": "AG_OG_008", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_008_SBE-2022-55_2023-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6664", "Checksum": "4549a8a4051a5fbdf3afea4259f44819"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["SBE.2022.55"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.55"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Strafgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Strafgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen Obergericht / Strafgericht / Beschwerdekammer in Strafsachen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:00:06", "Checksum": "a150b75c42680c4d04a0b89410a07e69", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Strafgericht 24.01.2023 SBE.2022.55\n\n Obergericht\nBeschwerdekammer in Strafsachen\n\nSBE.2022.55\n(STA.2022.1299)\nArt. 21\n\nEntscheid vom 24. Januar 2023\n\nBesetzung Oberrichter Giese, Vizepräsident\nGerichtsschreiberin Kabus\n\nBeschwerde- A._____,\nführer […]\nverteidigt durch Rechtsanwalt Peter Kriebel,\n[…]\n\nBeschwerde- Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten,\ngegnerin Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG\n\nAnfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten\ngegenstand vom 8. November 2022/Entschädigung\n\nin der Strafsache gegen A._____ betreffend Veruntreuung und Betrug\n-2-\n\nDer Vizepräsident entnimmt den Akten:\n\n1.\n1.1.\nAm 17. Dezember 2021 erstattete B. (nachfolgend: Zivil- und Strafklägerin)\nbei der Kantonspolizei Aargau in Muri gegen A. Strafanzeige. Sie beschuldigte A. beziehungsweise dessen Unternehmen, die C. GmbH, […], des\nBetrugs im Zusammenhang mit den Renovationsarbeiten an ihrem Einfamilienhaus.\n\n1.2.\nAm 9. März 2022 wurde A. im Beisein seines Wahlverteidigers, Rechtsanwalt Peter Kriebel, polizeilich einvernommen.\n\n1.3.\nAuf die Mitteilung des vorgesehenen Verfahrensabschlusses (Einstellungsverfügung) durch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 28. August\n2022 hin, ersuchte A. mit Eingabe vom 13. September 2022 um Zusprechung einer Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von\nFr. 3'487.33.\n\n2.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verfügte am 8. November 2022:\n\n\" 1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person wegen Veruntreuung i.S.v. Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie Betrug i.S.v. Art. 146 StGB\nwird eingestellt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO).\n\n2. In der Einstellungsverfügung werden keine Zivilklagen behandelt. Der\nPrivatklägerschaft steht nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung der\nZivilweg offen (Art. 320 Abs. 3 StPO).\n\n3. Die Verfahrenskosten von CHF 15.00 trägt der Kanton Aargau (Art. 423\nAbs. 1 StPO).\n\n4. Der beschuldigten Person wird keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Art. 429 StPO).\"\n\nDiese Einstellungsverfügung wurde am 10. November 2022 durch die\nOberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.\n\n3.\n3.1.\nGegen diese ihm am 15. November 2022 zugestellte Einstellungsverfügung erhob A. am 25. November 2022 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden\nAnträgen:\n-3-\n\n\" 1. Unter Aufhebung von Dispositiv Ziffer 4. der angefochtenen Verfügung\nsei dem Beschuldigten und Beschwerdeführer eine Entschädigung für\ndie Kosten seiner Verteidigung in der geforderten Höhe auszurichten.\n\n2. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n\n3.2.\nMit Beschwerdeantwort vom 21. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen.\n\nDer Vizepräsident zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nVerfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Strafverfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO\nmit Beschwerde anfechtbar. Es liegen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vor. Die Beschwerde ist zulässig.\n\n1.2.\nDie übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen\nBemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.\n\n2.\n2.1.\nIst die Beschwerdeinstanz ein Kollegialgericht, was im Kanton Aargau gemäss § 65 Abs. 2 GOG i.V.m. § 9 f. und Anhang 1 Ziff. 2 Abs. 5 der Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. November\n2021 (GKA 155.200.3.101) der Fall ist, so beurteilt deren Verfahrensleitung\ndie Beschwerde gemäss Art. 395 lit. b StPO allein, wenn diese die wirtschaftlichen Nebenfolgen eines Entscheids bei einem strittigen Betrag von\nnicht mehr als Fr. 5'000.00 zum Gegenstand hat. Zu den wirtschaftlichen\nNebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO)\nsowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen\n(GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\n2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 395 StPO).\n\n2.2.\nDer Beschwerdeführer macht vorliegend eine Entschädigung in Höhe von\nFr. 3'487.33 für die ihm aufgrund der Strafuntersuchung entstandenen Kosten seiner Verteidigung geltend. Der geltend gemachte Betrag liegt unter\nFr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer\n-4-\n\nin Strafsachen als Kollegialgericht, sondern der Verfahrensleiter allein entscheidet.\n\n3.\n3.1.\nDie Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten begründete die Verweigerung einer Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO damit, dass der Beizug\neiner anwaltlichen Vertretung in diesem Verfahren nicht notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach Eingang der Strafanzeige nur einmal polizeilich einvernommen worden und er habe im Rahmen dieser Einvernahme ohne Weiteres darlegen können, dass die ihm vorgeworfenen\nHandlungen nicht von ihm begangen worden seien.\n\n"}