4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers eine richterlich auf Fr. 887.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzte Entschädigung zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)