Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers hat für das obergerichtliche Verfahren keine Kostennote eingereicht. Vorliegend erscheint für das Verfassen der Beschwerde ein Aufwand von 4 Stunden als angemessen. Dabei ergibt sich beim anwendbaren Stundenansatz von Fr. 200.00 ein Honorar von Fr. 800.00. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % des Honorars, ausmachend Fr. 24.00, und 7.7 % MwSt. auf Fr. 824.00, ausmachend Fr. 63.45. Die Obergerichtskasse hat der amtlichen Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren somit eine Entschädigung von Fr. 887.45 auszubezahlen. -9- Die Vizepräsidentin entscheidet: