4.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers ist für ihren Aufwand in diesem Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Entscheid zu entschädigen (Art. 135 Abs. 2 StPO analog). Diese Entschädigung geht aufgrund des fast vollständigen Obsiegens des Beschwerdeführers definitiv zulasten der Staatskasse. Der Stundenansatz beträgt bei der amtlichen Verteidigung gemäss § 9 Abs. 3bis AnwT in der Regel Fr. 200.00 und kann in einfachen Fällen bis auf Fr. 180.00 reduziert werden. Auslagen und Mehrwertsteuer werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 3bis AnwT).