4.1. Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und erübrigt sich deshalb die Prüfung des Antrags. Im Übrigen ist Rechtsanwältin Julia Schwitter bereits als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 132 StPO eingesetzt worden. Die für das Strafverfahren gewährte amtliche Verteidigung gilt praxisgemäss auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.