Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und Dis- positiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ersatzlos aufzuheben. -8- 3. Bei diesem Verfahrensausgang, der Beschwerdeführer obsiegt weit überwiegend, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin Julia Schwitter.