Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 25. Oktober 2022 erweist sich damit als rechtsfehlerhaft und ist aufzuheben. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer darin, soweit er (sinngemäss) verlangt, die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin definitiv der Staatskasse zu belasten. Wie dargelegt, stellen diese Kosten einen Teil der Verfahrenskosten dar und ist derzeit nicht ausgeschlossen, dass er hierfür, zumindest teilweise, aufzukommen hat, weshalb über ihre Verlegung, wie ebenfalls soeben ausgeführt, im Endentscheid des nach wie vor hängigen Teils der Strafuntersuchung zu befinden ist.