Dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Staatskasse zu entschädigen ist, ist unbestritten (vgl. auch Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung). Über die andere, von der Beurteilung der Kostennote unabhängige Frage, nämlich ob und wenn ja in welchem Umfang der Beschwerdeführer letztlich für die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin aufzukommen hat, ist im Endentscheid betreffend die Vorwürfe der sexuellen Belästigung und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu befinden.