Im Übrigen handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung auch nicht um einen Entscheid im Sinne von Art. 421 Abs. 2 StPO, mit welchem in Vorwegnahme des Endentscheids bereits eine Kostenverlegung erfolgen könnte, ging es darin doch um die Beurteilung der von der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin gestellten Honorarnote. Dass die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus der Staatskasse zu entschädigen ist, ist unbestritten (vgl. auch Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung).