Damit lag im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung noch gar keine Verurteilung vor und ist dies, nachdem der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat, bis heute nicht der Fall. Liegt keine Verurteilung vor, besteht für die Auferlegung von Kosten keine gesetzliche Grundlage (E. 2.4.1.2 hiervor) und verletzt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit dieser Vorgehensweise auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO), indiziert sie damit doch eine strafrechtliche Missbilligung, obwohl der Beschwerdeführer noch gar nicht verurteilt ist (vgl. BGE 120 Ia 147 E. 3b).