Mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2022 hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin entschädigt. Darüber hinaus hat sie mit dieser Verfügung eine (weitere) Kostenverlegung vorgenommen, indem sie die Entschädigung von Fr. 2'269.13 zu einem Drittel dem einzustellenden Teil zuwies und den Rest (Fr. 1'512.75) dem "im Strafbefehlsverfahren kostenpflichtigen" Beschwerdeführer auferlegte. -7-