In diesem Fall handelt es sich um eine «unechte Ausnahme» von Art. 421 Abs. 1 StPO, stellt ein solcher Entscheid hinsichtlich der teilweisen Einstellung in Tat und Wahrheit doch einen Endentscheid dar (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 421 StPO).