2.4.1.1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Festlegung kann in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorweggenommen werden (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Eine vorweggenommene Verlegung von Verfahrenskosten kann sich bei einer Teileinstellung insbesondere aufdrängen, wenn in einem Strafverfahren wegen mehrerer Delikte ein Komplex eingestellt wird, der mit den weiter zu verfolgenden Delikten keinen Zusammenhang aufweist. In diesem Fall handelt es sich um eine «unechte Ausnahme» von Art.