2.3. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau bringt in der Beschwerdeantwort im Wesentlichen vor, der der Einstellungsverfügung zugrundeliegende Sachverhalt, namentlich der einvernehmliche Geschlechtsverkehr, habe rund ein Drittel der Kosten der Privatklägerin verursacht, weshalb diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen seien. Die übrigen Aufwendungen der Privatklägerin bzw. ihrer Rechtsvertreterin im Zusammenhang mit den weiteren Delikten seien im Umfang von zwei Dritteln infolge Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. -6- 2.4.