Bei der sexuellen Belästigung handle es sich ausserdem um einen Bagatellfall, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden wäre und die im Gesamtkontext nicht oder nur marginal ins Gewicht falle. Im Übrigen habe die Privatklägerin im Strafbefehlsverfahren betreffend die Vergehen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz keine Parteistellung inne. Vor diesem Hintergrund sei Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau aufzuheben und die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin seien vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen.