2.2. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die Kostenauflage im Umfang von zwei Dritteln zu seinen Lasten rechtfertige sich nicht, da hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung aufgrund des Grundsatzes von "ne bis in idem" eine Einstellung zu ergehen habe. Es sei auch kein ausdrücklicher Strafantrag wegen sexueller Belästigung gestellt worden. Bei der sexuellen Belästigung handle es sich ausserdem um einen Bagatellfall, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt worden wäre und die im Gesamtkontext nicht oder nur marginal ins Gewicht falle.