2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erläuterte die Kostenauflage in der angefochtenen Verfügung damit, dass der die Einstellungsverfügung betreffende Teil der Tatvorwürfe, namentlich die Schändung, einen Drittel der Verfahrenskosten umfasse. Sie erwog zudem, dass betreffend die übrigen Tatvorwürfe, u.a. wegen sexueller Belästigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ein Strafbefehl erlassen werde und die restlichen zwei Drittel der Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer im separaten Strafbefehlsverfahren auferlegt würden. Die Kostennote der Rechtsvertreterin der Privatklägerin erscheine hinsichtlich Aufwand, Stundenansatz und Auslagen gerechtfertigt.