1.4. Mit der Beschwerde können u.a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 -5- lit. a StPO). Ein Ermessensmissbrauch liegt etwa dann vor, wenn die Strafbehörde allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder der rechtsungleichen Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 15a zu Art. 393 StPO). Als Grundsatz des rechtsstaatlichen Strafverfahrens und allgemeines Rechtsprinzip gilt auch die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO und Art. 32 Abs. 1 BV).