1.3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Insbesondere hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung der Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), da ihm gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 1'512.75 auferlegt werden. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten.