Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer 3 und dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen seien. Strittig sind somit wirtschaftliche Nebenfolgen im Betrag von nicht mehr als Fr. 5'000.00, weshalb über die Beschwerde nicht die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht, sondern die Verfahrensleitung allein entscheidet. 1.2. Verfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig.