Angefochten ist im vorliegenden Fall Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, mit welcher dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'269.13 zu zwei Dritteln im Umfang von Fr. 1'512.75 auferlegt werden. Mit Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Dispositiv-Ziffer 3 und dass die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Privatklägerin vollumfänglich dem Kanton Aargau aufzuerlegen seien.