3.2. Am 8. Dezember 2022 erstattete die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 25. Januar 2023 zeigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau an, dass sie den am 9. Dezember 2022 gegen den Beschwerdeführer wegen sexueller Belästigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erlassenen Strafbefehl gleichentags an das Bezirksgericht Lenzburg zur Durchführung des Hauptverfahrens überwiesen hat. -4- Die Vizepräsidentin zieht in Erwägung: