3. Dieser Teil der Verfahrenskosten, bestehend aus dem Honorar von MLaw Barbara Borer, unentgeltliche Rechtsvertreterin der Zivil- und Strafklägerin, in Höhe von CHF 2'269.13, werden dem im Strafbefehlsverfahren kostenpflichtigen Beschuldigten zu 2/3, d.h. im Umfang von CHF 1'512.75 auferlegt. " 3. 3.1. Gegen die Verfügung vom 25. Oktober 2022 (Eingang beim Beschwerdeführer am 27. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau mit folgenden Rechtsbegehren: